Leitsatz
Zur Annahme eines Abschiebungshindernis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bei einer nachgeborenen Klägerin, da einer Aufenthaltsbeendigung sowohl die familiäre Bindung zu den Eltern als auch das Kindeswohl voraussichtlich nicht nur vorübergehend entgegenstehen
Befinden sich die Eltern eines Kleinkindes nach Abschluss ihres Asylverfahrens in einem Schwebezustand – kein Schutzanspruch, isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Gericht – mit ungewissem Ausgang und ist nicht abzusehen, dass im ausländerrechtlichen Verfahren zeitnah eine Rückkehrentscheidung getroffen und diese vollziehbar werden wird, so besteht aus rechtlichen Gründen die Gefahr, dass es auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft kommen könnte.