Sie sind hier:

06.09.2024 - Asylrecht/Armenien, 6 V 2139/24, Beschluss vom 06.09.2024

Datum der Entscheidung
06.09.2024
Aktenzeichen
6 V 2139/24
Normen
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Armenien
armenische Volkszugehörigkeit
armenischer Christ
offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Täuschung über die Herkunft
Täuschung über die Staatsangehörigkeit
Täuschung über Passbesitz
Täuschung über Tatsachen
widersprüchliche Angaben
Leitsatz
1. Eindeutig unstimmige und widersprüchliche bzw. eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG müssen sich auf Tatsachen beziehen; deren rechtliche Bewertung wird hingegen nicht erfasst.

2. Eine Täuschungsabsicht über Tatsachen, die erst durch die Antragsgegnerin erhellt worden wäre, ist nicht zu erkennen, wenn der Antragsteller sich auf die Unkenntnis der Erteilung einer armenischen Staatsangehörigkeit durch Dekret des Präsidenten der Republik Armenien beruft.