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01.11.2022 - Asylrecht, Rücknahmeverfahren Russische Foderation / Ukraine

Datum der Entscheidung
01.11.2022
Aktenzeichen
6 K 2297/19
Normen
AsylG § 3e
AsylG § 4 Abs 1 Satz 1
GFK Art 1 A
GFK Art 1 A Nr 2
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
doppelte Staatsangehörigkeit
Russische Föderation
subsidiärer Schutzstatus
Ukraine
Leitsatz
1. Zur Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft einer sowohl russischen als auch ukrainischen Staatsangehörigen, die bei ihrer Einreise vorgab, nur syrische Staatsangehörige zu sein.
2. Zum Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einer in Luhansk geborenen ukrainischen Staatsangehörigen (hier bejaht).
a) Einer in Luhansk geborenen ukrainischen Staatsangehörigen droht derzeit im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
b) Da in verschiedenen Gebieten des gesamten Staatsgebiets der Ukraine Kampfhandlungen stattfinden, kann derzeit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG festgestellt werden.
c) Zwar kann Personen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Von einer die ukrainische und die russische Staatsangehörigkeit besitzenden Klägerin kann die Inanspruchnahme des Schutzes der Russischen Föderation derzeit jedoch nicht vernünftigerweise erwartet werden.
d) Hat ein Asylantragsteller die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten, die sich in einem militärischen Konflikt miteinander befinden, besteht jedenfalls dann ein stichhaltiger Grund im Sinne des Art. 1 A. Nr. 2 Abs. 2 GFK dafür, den Schutz eines der Staaten nicht in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Staat mit der Durchführung eines Angriffskriegs sowie der Annexion der Gebiete des Herkunftsstaats des Antragstellers gegen völkerrechtliche Grundprinzipien verstößt.