Leitsatz
1. Es widerspricht insoweit der Erkenntnislage, dass in der Russischen Föderationen Frauen zum Pflichtwehrdienst herangezogen werden. Alle Auskünfte beziehen die Wehrpflicht auf Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.09.2022, Seite 10).
2. Es ergibt sich auch aus den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erkenntnissen nicht, dass auch Krankenschwestern der Geburtshilfe von einer über ein grundsätzliches Ausreiseverbot medizinischen Personals hinausgehende, vom russischen Parlament befürwortete Einberufung medizinischen Personals betroffen sein könnten.