Leitsatz
Der Kläger hat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch die SDF oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten in Nordost-Syrien zu befürchten.
Den jüngsten Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass für Familienangehörige von YPG-Kämpfern oder von Personen, die in Verbindung zur DAANES bzw. SDF stehen, ein (erhöhtes) Risiko besteht, durch die Übergangsregierung verfolgt oder misshandelt zu werden.
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit.