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  • Asylrecht, Syrien: rechtmäßiger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG, 3 K 2828/23, Urteil vom 28.11.2025

28.11.2025 - Asylrecht, Syrien: rechtmäßiger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG, 3 K 2828/23, Urteil vom 28.11.2025

Datum der Entscheidung
28.11.2025
Aktenzeichen
3 K 2828/23
Normen
AsylG § 4
AsylG § 73 Abs 1 Satz 2 Nr 5
AsylG § 73 Abs 1 Satz 3
AsylG § 73 Abs 5
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
subsidiärer Schutz
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
Leitsatz
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr vor. Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch das Assad-Regime zu befürchten.
Kein Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes: Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, in Idlib, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.