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25.07.2025 - Asylrecht - Syrien, Widerruf eines Abschiebungsverbotes, Anordnung des Sofortvollzugs, 3 V 1569/25, Beschluss vom 25.07.2025

Datum der Entscheidung
25.07.2025
Aktenzeichen
3 V 1569/25
Normen
AufenthG § 60 Abs 5 iVm Art 3 EMRK
AufenthG § 60 Abs 7
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsverbot
Existenzminimum
Regimesturz in Syrien
Rückkehrförderung
Syrien
Widerruf Abschiebungsverbot
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien;

Die Gründe für die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK haben sich dergestalt beachtlich und nicht nur vorübergehend verändert, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot im vorliegenden Einzelfall entfallen sind; durch den Regimesturz in Syrien liegt eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor.

Ein Abschiebungsverbot kann auch nicht aus anderen Gründen festgestellt werden.