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26.08.2026 - Aufenthaltsrecht, 2 K 1343/24, Urteil vom 26.08.2026

Datum der Entscheidung
26.08.2026
Aktenzeichen
2 K 1343/24
Normen
AufenthG § 104c
BremAufenthZVO § 3 Abs 4
VwGO § 75
VwVfG § 35
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
E-Mail
Mehrfachzuständigkeit
Parallelzuständigkeit
Regelungsgehalt
Regelungswirkung
Sowohl-als-auch-Zuständigkeit
Übergangsregelung
Übernahme der Zuständigkeit
Untätigkeitsklage
Verwaltungsakt
Leitsatz
Zu den Anforderungen der Qualifikation einer behördlichen E-Mail als einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Verwaltungsakt
Die auf § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO gestützte "Übernahme der Zuständigkeit" für aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch den Senator für Inneres und Sport verdrängt Zuständigkeit der Stadtgemeinde für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht. Sie begründet lediglich eine Parallelzuständigkeit bzw. Mehrfachzuständigkeit im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit” (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 — 2 LC 166/20, juris Rn. 35 ff.), durch welche die Ausgangszuständigkeit der Stadtgemeinde für die Erteilung von Aufenthaltstiteln unberührt bleibt.
§ 104c AufenthG in der Fassung vom 31.12.2022 (Chancen-Aufenthaltsrecht) ist seit dem 31.12.2025 nicht mehr als Ermächtigungsgrundlage für eine Neuerteilung existent.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf