Leitsatz
Zu den Anforderungen der Qualifikation einer behördlichen E-Mail als einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Verwaltungsakt
Die auf § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO gestützte "Übernahme der Zuständigkeit" für aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch den Senator für Inneres und Sport verdrängt Zuständigkeit der Stadtgemeinde für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht. Sie begründet lediglich eine Parallelzuständigkeit bzw. Mehrfachzuständigkeit im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit” (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 — 2 LC 166/20, juris Rn. 35 ff.), durch welche die Ausgangszuständigkeit der Stadtgemeinde für die Erteilung von Aufenthaltstiteln unberührt bleibt.
§ 104c AufenthG in der Fassung vom 31.12.2022 (Chancen-Aufenthaltsrecht) ist seit dem 31.12.2025 nicht mehr als Ermächtigungsgrundlage für eine Neuerteilung existent.