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03.03.2026 - Aufenthaltsrecht - Aufenthaltserlaubnis aus besonderen Gründen, 2 V 515/26, Beschluss vom 03.03.2026

Datum der Entscheidung
03.03.2026
Aktenzeichen
2 V 515/26
Normen
AufenthG § 5 Abs 1
AufenthG § 7 Abs 1
AufenthG § 7 Abs 1 S 3
HKÜ
SDÜ Art 23
VwGO § 123 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis aus besonderen Gründen
Aufenthaltszweck
Duldung
Einreise
Haager Übereinkunft Kindesentführungen
Schengener Durchführungsverordnung
SDÜ
Sorgerecht
Vaterschaft
Wiedereinreise
Zusicherung
Leitsatz
Die Einreise in einen anderen Schengen-Mitgliedsstaat stellt nach dem Wortlaut keinen Aufenthaltszweck bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland dar. Bezüglich einer Einreise - hier nach Italien - wird kein Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt.

Es widerspräche auch der Ratio des Schengen-Systems, wenn Aufenthaltstitel für Deutschland erteilt würden, nur um als Reflex die Einreisevoraussetzungen für andere Mitgliedsstaaten zu konstruieren. Kapitel 4 und insbesondere Artikel 23 des SDÜ verdeutlichen, dass die Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum akzessorisch von der Aufenthaltsberechtigung in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei abhängt.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf