Leitsatz
Die Einreise in einen anderen Schengen-Mitgliedsstaat stellt nach dem Wortlaut keinen Aufenthaltszweck bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland dar. Bezüglich einer Einreise - hier nach Italien - wird kein Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt.
Es widerspräche auch der Ratio des Schengen-Systems, wenn Aufenthaltstitel für Deutschland erteilt würden, nur um als Reflex die Einreisevoraussetzungen für andere Mitgliedsstaaten zu konstruieren. Kapitel 4 und insbesondere Artikel 23 des SDÜ verdeutlichen, dass die Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum akzessorisch von der Aufenthaltsberechtigung in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei abhängt.