Leitsatz
1. § 1 Abs. 1 BremIFG enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Vorhandenseins der amtlichen Informationen, insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beschaffung bzw. Wiederbeschaffung nicht (mehr) bei der verpflichteten Stelle vorhandener Informationen.
2. Die anspruchsverpflichtete Stelle trifft bezüglich des Vorhandenseins der begehrten Informationen eine Darlegungslast. Bestreitet sie die Existenz entsprechender Aufzeichnungen, muss sie dies angesichts ihres diesbezüglich überlegenen Wissens substantiiert vorbringen und begründen.