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  • Berufsausbildungsförderung, 7 K 595/20, Urteil vom 31.05.2022

31.05.2022 - Berufsausbildungsförderung, 7 K 595/20, Urteil vom 31.05.2022

Datum der Entscheidung
31.05.2022
Aktenzeichen
7 K 595/20
Normen
BAföG § 11 Abs 1
BAföG § 27 Abs 1
BGB § 166
BGB § 278
SGB X § 45 Abs 1
SGB X § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2
SGB X § 50 Abs 1 Satz 1
Schlagworte
Bausparvertrag
Depot
grobe Fahrlässigkeit
isolierte Aufhebung Widerspruchsbescheid
Rücknahme
unrichtige Angaben
Unzuständigkeit
Vermögensinhaber
Vertrauensschutz
Vollmacht
Widerspruchsbehörde
Wissenszurechnung
Zurechnung
Leitsatz
1. Zur Rücknahme eines BAföG-Bewilligungsbescheides wegen unterbliebener Vermögensanrechnung (hier eines Depots sowie eines Bausparvertrags).

2. Wer Inhaber eines Kontos werden soll, bestimmt sich nach dem für die Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung.

3. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist auch dann rechtmäßig, wenn offen ist, ob dem Kläger selbst ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, er sich jedenfalls aber die besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung seiner Eltern zurechnen lassen muss. Wissen bzw. grob fahrlässiges Nichtwissen eines Bevollmächtigten muss sich der Kläger analog §§ 278, 166 Abs. 1 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er seine Vermögensverwaltung durch rechtsgeschäftliche Vollmacht an seine Eltern übertragen hat.

4. Zur isolierten Aufhebung eines Widerspruchsbescheides wegen der Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde.

5. Durch die Änderung der Geschäftsverteilung im Senat ist keine Änderung der Zuständigkeit der Behörde eingetreten. Die Geschäftsverteilung des Senats legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Senatorinnen und Senatoren der Freien Hansestadt Bremen nur im Innenverhältnis fest. Die maßgeblichen Vorschriften über die Zuständigkeit der senatorischen Behörden im Außenverhältnis ergeben sich aus entsprechenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen.