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25.07.2014 - Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt kein unbegrenztes Recht zur Einsichtnahme in behördliche Fragebögen

Datum der Entscheidung
25.07.2014
Aktenzeichen
4 K 1984/13
Normen
BremIFG § 4 Abs 1
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Informationsgewährung
Schutz laufender Verfahren
Leitsatz
Die Herausgabe eines Fragenkatalogs zur Ermittlung einer Scheinehe kann auch dann nach § 4 Abs. 1 BremIFG verweigert werden, wenn zwar kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, in dem der Fragenkatalog verwendet werden soll, ein solches aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit beginnen wird.