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25.07.2014 - Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt kein unbegrenztes Recht zur Einsichtnahme in behördliche Fragebögen

Datum der Entscheidung
25.07.2014
Aktenzeichen
4 K 1984/13
Normen
BremIFG § 4 Abs 1
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Informationsgewährung
Schutz laufender Verfahren
Leitsatz
Die Herausgabe eines Fragenkatalogs zur Ermittlung einer Scheinehe kann auch dann nach § 4 Abs. 1 BremIFG verweigert werden, wenn zwar kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, in dem der Fragenkatalog verwendet werden soll, ein solches aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit beginnen wird.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf