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  • Disziplinarklage gegen Beamtin des Bundes Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, 8 K 2200/24, Urteil vom 13.03.2026

13.03.2026 - Disziplinarklage gegen Beamtin des Bundes Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, 8 K 2200/24, Urteil vom 13.03.2026

Datum der Entscheidung
13.03.2026
Aktenzeichen
8 K 2200/24
Normen
BBG § 62 Abs 1 Satz 2
BBG § 67
BBG § 71 Abs 1 S 1
BBG § 77 Abs 1 S 1
BDG a.F. § 10
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
endgültiger Vertrauensverlust
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Geschenke
Hotelaufenthalt
Verletzung Amtsverschwiegenheit
Vorteilsannahme
Leitsatz
Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verbietet es nicht, zeitlich vor einer ersten Disziplinarverfügung liegende Pflichtverletzungen in einem zweiten Disziplinarverfahren zu behandeln. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist dann materiell Geltung zu verschaffen.
Inhaltlich handelt es sich bei der Annahme von Geschenken in Form von Kaffeemaschine und Tablet nicht um solche Gegenstände, die mit dem Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 gemeint sind. Diese sind Aufmerksamkeiten und Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreibblocks, Kalender.
Eine Vorteilsannahme liegt in einer Hotelübernachtung mit Frühstück. Sie war vollendet, als die beiden Nächte dort verbracht und das Frühstück eingenommen worden war.
Es stellt einen nicht nur unerheblichen praktischen Vorteil im Sonne eines sonstigen Vorteils nichtwirtschaftlicher Art nach § 71 BBG dar, wenn der Vorteilsgeber über Jahre hinweg die gesamte Hotelorganisation übernahm, von der Zimmerreservierung, über den Zahlungsverkehr bis zum Schlüsselservice.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf