Leitsatz
1. Die Begehung einer Straftat durch den Beklagten stellt ein Verhalten dar, das i. S. d. Grundtatbestands des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf als Lehrer erfordert.
2.Die außerdienstliche sexuelle Nötigung hat einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Lehrers. Der Amtsbezug folgt aus seiner besonderen Vorbildfunktion sowie dem mit seinem Aufgabenbereich verbundenen Erziehungsauftrag. Beide Aspekte setzen voraus, dass ein Lehrer, dem Kinder und Jugendliche anvertraut sind, insbesondere die Grenzen der sexuellen Integrität einer anderen Person wahrt.
3.Ist bei dem als Dienstvergehen in Rede stehenden strafbaren Fehlverhalten – etwa wegen der Vielfalt der denkbaren Begehungsformen – eine eindeutige Zuordnung zur disziplinaren Höchstmaßnahme nicht möglich, ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen der entscheidende normative Anhaltspunkt für den Orientierungsrahmen der erforderlichen Maßnahmebemessung.
4.Der sodann festzustellende Orientierungsrahmen ist bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowohl im Hinblick auf den bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen für den minder schweren Fall einer sexuellen Nötigung unter Anwendung von Gewalt als auch im Hinblick auf den Amtsbezug eröffnet.