Leitsatz
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.
2. Zur Frage eines auf das Vorliegen einer Widerholungsgefahr gestützen Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunftsanordnung (hier verneint).
3. § § 29 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist nicht erweiternd auf Auftraggeber von Berufsgeheimnisträgern anzuwenden.
4. Wendet sich der Auftragegber eines Berufsgeheimnisträgers an eine Aufsichtsbehörde iSd DSGVO, weil er befürchtet, der Berufsgeheimnisträger habe seine Daten rechtswidrig verarbeitet, entbindet er durch schlüssiges Verhalten regelmäßig den Berufsgeheimnisträger von dessen Schweigepflicht.
5. Die Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich nicht gehindert, gegenüber dem Auftraggeber eines Berufsgeheiminsträgers eine Auskunftsanordnung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO zu erlassen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Auftraggeber des Berufsgeheimnisträger die Daten eines Dritten rechtwidrig an den Berufsgeheimnisträger weitergegeben hat. Ob die Aufsichtsbehörde sodann weitere datenschutzrechtliche Maßnahmen ergreifen darf, ist erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts zu klären.