Leitsatz
1. Es liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass Dublin-Rückkehrer in Italien in ihren Rechten aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzt werden (anders noch VG Bremen, Beschl. v. 10.8.2023 – 6 V 1704/23 –, juris).
2. Italien weist nicht allein deshalb systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSv Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil dieser Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme der Antragsteller einseitig ausgesetzt hat (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-185/24, C-189/24 –, juris).
3. Für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht Dublin-Rückkehrern in Italien grundsätzlich ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK (dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 48 ff.).
4. Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten der Italienischen Republik in Bezug auf in Italien registrierte Schutzsuchende lassen die Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 05. und 07.12.2022 nicht zu (für anerkannt Schutzberechtigte BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 32).