Leitsatz
Während der gesetzlichen Mutterschutzzeiten ist grundsätzlich von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Lebensgefährtin eines abzuschiebenden Ausländers auszugehen, die einer Durchsuchung zum Zwecke von dessen Aufgreifen in der gemeinsamen Wohnung aus Verhältnismäßigkeitsgründen entgegenstehen kann.