Leitsatz
Nach der landesgesetzlichen Sonderregelung des § 54 i. V. m. §§ 37 ff. BremWahlG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für einen Eilantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Wahlverfahrensakts des Landeswahlausschusses nicht eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).