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  • Einsichtnahme in polizeiliche Prozessberichte, 4 K 477/20, Urteil vom 24.11.2021

24.11.2021 - Einsichtnahme in polizeiliche Prozessberichte, 4 K 477/20, Urteil vom 24.11.2021

Datum der Entscheidung
24.11.2021
Aktenzeichen
4 K 477/20
Normen
BremIFG § 1 Abs 1
BremIFG § 2 Nr 1
BremIFG § 3 Nr 7
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Informationsgewährung
Prozessberichte
Leitsatz
§ 3 Nr. 7 BremIFG steht einer Herausgabe von im Auftrag der Polizei Bremen durch pensionierte Kriminalbeamte gefertigten Prozessberichten, die bestimmte Aspekte einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht entgegen.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf