Leitsatz
1. Die Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, muss aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1b) BremRiStABrtlVO ist dahingehend auszulegen, dass nur solche Erprobungen einen Beurteilungsanlass bilden, die im Geschäftsbereich der Senatorin für Justiz absolviert wurden.