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27.02.2026 - Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Liebesbeziehung zu einer 14-jährigen Schülerin, 8 K 342/25, Urteil vom 27.02.2026

Datum der Entscheidung
27.02.2026
Aktenzeichen
8 K 342/25
Normen
BremDG § 10
Rechtsgebiet
Disziplinarrecht
Schlagworte
Disziplinarklage
Lehrer
Liebesbeziehung
Leitsatz
Die Aufnahme einer Liebesbeziehung zwischen einem Lehrer und einer 14-jährigen Schülerin während eines fortbestehenden Lehrer-Schüler-Verhältnisses stellt regelmäßig ein schweres Dienstvergehen dar, das geeignet ist, das Vetrtrauen in die Integrität der Lehrkraft endgültig zu zerstören.
Für die disziplinarrechtliche Bewertung einer intimen Beziehung zwischen einer Lehrkraft und einer 14-jährigen Schülerin kommt es nicht darauf an, ob es zu Geschlechtsverkehr gekommen ist; bereits körperliche Intimintäten stellen eine gravierende Verletzung des Distanzgebotes dar.
Eine informelle "Freistellung" von der Unterrichtstätigkeit beendet das Lehrer-Schüler-Verhältnis nicht.Beamtenrechtlich tritt eine rechtlich relevante Zäsur hinsichtlich der Wahrnehmung des Amtes allenfalls mit einer disziplinarrechtlichen Suspendierung oder einem beamtenrechtlichen Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ein. Bis zu einer solchen Maßnahme bleibt der Beamte Träger seines Amtes und unterliegt uneingeschränkt den aus diesem Amt folgenden Pflichten. Entscheidend ist, dass das Distanzgebot nicht nur die konkrete Unterrichtsituation schützt, sondern allgemein vor Ausnutzung der aus dem Lehreramt resultierenden Autoritäts- und Vertrauensstellung. Diese Stellung entsteht aber nicht täglich neu. Sie endet nicht mit dem Stundenplan und wird auch nicht durch Krankheit, Urlaub oder eine formlose „Freistellung“ unterbrochen. Andernfalls ließe sich das Distanzgebot durch organisatorische Maßnahmen faktisch umgehen.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf