Sie sind hier:

26.02.2019 - Entzug des Doktorgrades, 6 K 2334/18, Urteil vom 26.08.2019

Datum der Entscheidung
26.02.2019
Aktenzeichen
6 K 2334/18
Normen
BremHG § 65 Abs 4
GG Art 2 Abs 1
GG Art 12 Abs 1
GG Art 5 Abs 3
Rechtsgebiet
Hochschulrecht
Schlagworte
Entziehung des Doktorgrades
Promotion
Täuschung
Leitsatz
1. Der Doktorgrad kann nachträglich aberkannt werden, wenn er durch Täuschung oder unter grob fahrlässiger Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erlangt worden ist.

2. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Entziehungstatbestände genau festzulegen; es ist ausreichend, wenn er den Hochschulen einen allgemeinen Regelungsauftrag erteilt.

3. Doktoranden sind verpflichtet, sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich zu machen.