Leitsatz
1. Aus der konkludenten Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung kann der Antragsteller kein subjektives Recht auf Unterlassung des Baus der Wegeverbindung in der Variante 1 für sich herleiten. Denn es existiert kein Recht der Benutzer und Benutzerinnen auf einen unveränderten Bestand einer öffentlichen Einrichtung.
2. Den Vorgaben des Ortsgesetzes ist nicht zu entnehmen, dass das Rennbahngelände in Bremen-Hemelingen für den Galopprennsport zu erhalten ist.