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10.09.2019 - Erstattung für geleistete Ü50-Stunden

Datum der Entscheidung
10.09.2019
Aktenzeichen
6 K 1658/18
Normen
Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz § 6a
UntAbswV § 3
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
Ausgleichsanspruch
Feststellungsklage
gesetzgeberisches Unterlassen
Unterrichtsverpflichtung
Vorgriffsstunden
Leitsatz
1. Der Verwaltungsrechtsweg für das auf den Erlass einer Rechtsnorm im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes gerichtete Feststellungsbegehren ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung, ob diese verpflichtet ist, eine solche untergesetzliche Norm zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. 04.07.2002 - 2 C 13/01).

2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13/01).

3. Bei dem aufgrund der von den Lehrern auf der Grundlage der Unterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung geleisteten Vorgriffsstunden entstandenen Ausgleichsanspruch handelt es sich um ein vermögenswertes subjektiv öffentliches Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Er beruht auf eigener Arbeitsleistung.

4. Das Unterlassen des Verordnungsgebers, nach der Aufgabe der Heranziehung zu Vorgriffsstunden einen Anschluss-Ausgleichstatbestand für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer zu regeln, die die Vorgriffsstunden erbracht haben, stellt einen Eingriff in diese geschützte Rechtsposition dar.

5. Der Eingriff ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.