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05.09.2022 - Fahrzeugeigenschaft eines Schwimmkörpers, 5 K 1877/20, Urteil vom 05.09.2022

Datum der Entscheidung
05.09.2022
Aktenzeichen
5 K 1877/20
Normen
BInSchStrO § 1.01 Nr. 1
BInSchStrO § 1.21
BInSchUO § 1 Abs. 3 Nr. 1
BInSchUO § 5
KlFzKV-BinSch § 1 Abs 2
KlFzKV-BinSch § 4
KlFzKV-BinSch § 8
VwGO § 43 Abs 1
Schlagworte
Baustellenfahrzeug
Binnenschifffahrt
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Kleinfahrzeugkennzeichnung
Schwimmende Anlage
Schwimmendes Gerät
Schwimmkörper
Sondertransporterlaubnis
Wasserfahrzeug
Zulassungspflicht
Leitsatz
1. Der Inhaber eines als amtliches Kennzeichen geltenden Unterscheidungszeichens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrts-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Sinne des § 4 Abs. 1 KlFzKV-BinSch.

2. Ein zum Transport von Werkzeugen und Materialen zu und als Arbeitsplattform an verschiedenen Wasserbaustellen dienender Schwimmkörper ohne eigenen Antrieb und Steuerungsmöglichkeit, der längsseitig gekuppelt an ein Fahrzeug fortbewegt werden kann, stellt ein Fahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dar.