Leitsatz
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Berechnung der Einkünfte des anderen Elternteils in Abzug zu bringen.
Die Anspruchsgrundlage des § 35a Abs. 2 BremBesG ist im Rahmen einer teleologischen Auslegung dahingehend einschränkend zu verstehen, dass Einnahmen des anderen Elternteils aus Unterhaltsleistungen der Beamtin oder des Beamten – auch wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte des anderen Elternteils zu werten sind – bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze außer Acht bleiben müssen.