Leitsatz
1. Praxisbewertungen durch Zahnärztekammern sind Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für ihre Mitglieder, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können.
2. Die Art und Weise der Praxisbewertung wird allein durch die Kammer bestimmt. Ein Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers wie bei einem zivilrechtlichen Gutachtenauftrag besteht nicht. Deshalb sind auch die Erwartungshaltungen des die Leistung beantragenden Mitglieds nicht von Belang.
3. Eine Reduzierung der Gebühren kommt auch aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht, wenn der Antragstellerin die Unverbindlichkeit der Praxiswerteinschätzung bekannt gewesen sein musste.