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  • Identitätskontrolle bei vom Kläger angenommenem "Racial Profiling", 2 K 1721/25, Urteil vom 26.02.2026

26.02.2026 - Identitätskontrolle bei vom Kläger angenommenem "Racial Profiling", 2 K 1721/25, Urteil vom 26.02.2026

Datum der Entscheidung
26.02.2026
Aktenzeichen
2 K 1721/25
Normen
BremPolG § 27 Abs. 1 Nr. 1
BremPolG § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit a)
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
besondere Kontrollorte
Identitätsfeststellung
Polizeirecht
Racial Profiling
Leitsatz
1. Die Frage, ob es sich um einen Ort im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG handelt, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle.

2. Zur Annahme eines eine Identitätsfeststellung rechtfertigenden Verhaltens im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BremPolG bedarf es objektiver Anhaltspunkte für einen Bezug der betroffenen Person zu der von dem jeweiligen Ort ausgehenden Gefahr.

3. Das Tatbestandsmerkmal der „Gefahr“ in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremPolG wird in § 2 Nr. 3 lit. a) BremPolG verbindlich definiert, eine Absenkung der Gefahrenschwelle kommt insofern nicht in Betracht.
4. Das sogenannte "Racial Profiling", also die Kontrolle von Personen allein aufgrund der Hautfarbe oder anderer ethnischer oder religiöser Merkmale, regelmäßig verfassungswidrig ist.