Sie sind hier:
  • Immatrikulationsbegriff im Sinne des EPPSG (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz), 7 K 450/24, Urteil vom 10.03.2026

10.03.2026 - Immatrikulationsbegriff im Sinne des EPPSG (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz), 7 K 450/24, Urteil vom 10.03.2026

Datum der Entscheidung
10.03.2026
Aktenzeichen
7 K 450/24
Normen
§ 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG)
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Immatrikulation
Studierenden-Energiepreispauschale
Weiterbildungsstudiengang
Leitsatz
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG knüpft nicht an die öffentlich-rechtliche Immatrikulation nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze und der Hochschulsatzungen an, sondern ist eigenständig und funktionsbezogen dahingehend auszulegen, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden in organisatorischer und funktionaler Hinsicht durch das Bestehen eines geregelten Studienverhältnisses erfasst, nicht jedoch zwingend eine Immatrikulation im hochschulrechtlichen Sinne voraussetzt.
Ansicht Am Wall 198 · Karsten Wolf