Leitsatz
§ 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG knüpft nicht an die öffentlich-rechtliche Immatrikulation nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze und der Hochschulsatzungen an, sondern ist eigenständig und funktionsbezogen dahingehend auszulegen, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden in organisatorischer und funktionaler Hinsicht durch das Bestehen eines geregelten Studienverhältnisses erfasst, nicht jedoch zwingend eine Immatrikulation im hochschulrechtlichen Sinne voraussetzt.