Leitsatz
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG knüpft nicht an die öffentlich-rechtliche Immatrikulation nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze und der Hochschulsatzungen an, sondern ist eigenständig und funktionsbezogen dahingehend auszulegen, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden in organisatorischer und funktionaler Hinsicht durch das Bestehen eines geregelten Studienverhältnisses erfasst, nicht jedoch zwingend eine Immatrikulation im hochschulrechtlichen Sinne voraussetzt.
2. Eine Behörde kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Nichteinhaltung einer elektronischen Antragsform berufen, wenn sie die formgerechte elektronische Antragstellung rechtswidrig verhindert.