Leitsatz
1. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 BremLGG folgt, dass der Dienstherr freigestellten Mitbestimmungsgremiumsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen.
2. § 15 Abs. 2 BremLGG verbietet eine Benachteiligung für die berufliche Entwicklung einer freigestellten Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte allein gegenüber solchen Beamten, die nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Mitbestimmungsgremiums freigestellt worden sind. Eine solche Benachteiligung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn sich die betroffene Person nie um eine freie Planstelle beworben hat.
3. Die Beförderung ohne die in § 10 Abs. 1 und 2 BremBG vorgesehene Stellenausschreibung und ohne die Durchführung eines Auswahlverfahrens begegnet schon vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG durchgreifenden und grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Begriff des „öffentlichen Amtes“ in Art. 33 Abs. 2 GG umfasst nicht nur Eingangs-, sondern auch Beförderungsämter und -dienstposten. Dies bedeutet, dass „jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang“ auch zu den Beförderungsämtern und -dienstposten haben muss.
4. Bei einer für sich genommenen rechtswidrigen Beförderungspraxis kann die Nichteinhaltung etwaiger Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung eines freigestellten Mitgliedes eines Mitbestimmungsgremiums im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens aufgestellt hat, sich nicht zugunsten einer freigestellten Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten auswirken.
5. Im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens besteht ein striktes Benachteiligungsverbot nach § 15 Abs. 2 BremLGG für eine freigestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte.