Leitsatz
1. Zum Vorliegen veränderter Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
2. Zur Würdigung des durch eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung gem. § 42f Abs 2 Satz 1 SGB VIII festgestellten absoluten Mindestalters und wahrscheinlichsten Lebensalters.
3. Der in Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU enthaltene Zweifelssatz kommt nur zur Anwendung, „wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel“ an der Minderjährigkeit verbleiben, nicht hingegen, wenn unter Berücksichtigung aller vorliegender Erkenntnisse bereits zweifelsfrei von einer Volljährigkeit auszugehen ist.