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  • Kindergartenrecht, Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem BremKTG, 3 k 365/23, Urteil vom 20.06.2025

20.06.2025 - Kindergartenrecht, Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem BremKTG, 3 k 365/23, Urteil vom 20.06.2025

Datum der Entscheidung
20.06.2025
Aktenzeichen
3 K 365/23
Normen
BremKTG § 18 Abs 1
VwZG § 8
Rechtsgebiet
Kindergartenrecht, Heimrecht
Schlagworte
Bekanntgabe
Förderpraxis
Gestaltungsspielraum
Kindertageseinrichtung
Referenzwert
Zuwendung
Leitsatz
1. Schlägt eine Bekanntgabe fehl, kann sie analog § 8 VwZG nur durch eine nach der fehlgeschlagenen Bekanntgabe vorgenommene, nicht aber durch eine diese vorangehende Übersendung per E-Mail geheilt werden.

2. Die Förderpraxis der Beklagten ist im Hinblick auf die Festlegung der angemessenen Betriebsausgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremKTG rechtswidrig, soweit eine Erhöhung des Referenzwertes nicht für das gesamte Zuwendungsjahr 2022, sondern erst ab August 2022 vorgenommen wurde.

3. Demgegenüber wahrt die durch die Beklagte vorgenommene Erhöhung des Referenzwertes ab August 2022 die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums nach § 18 Abs. 1 und Abs. 4 BremKTG.