Leitsatz
1. Schlägt eine Bekanntgabe fehl, kann sie analog § 8 VwZG nur durch eine nach der fehlgeschlagenen Bekanntgabe vorgenommene, nicht aber durch eine diese vorangehende Übersendung per E-Mail geheilt werden.
2. Die Förderpraxis der Beklagten ist im Hinblick auf die Festlegung der angemessenen Betriebsausgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremKTG rechtswidrig, soweit eine Erhöhung des Referenzwertes nicht für das gesamte Zuwendungsjahr 2022, sondern erst ab August 2022 vorgenommen wurde.
3. Demgegenüber wahrt die durch die Beklagte vorgenommene Erhöhung des Referenzwertes ab August 2022 die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums nach § 18 Abs. 1 und Abs. 4 BremKTG.