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25.03.2022 - Kita-Beitrag; Geschwisterrabatt, 3 K 339/20, Urteil vom 25.03.2022

Datum der Entscheidung
25.03.2022
Aktenzeichen
3 K 339/20
Normen
BremKTG § 19
Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen § 4 Abs 1
SGB 8 § 90 Abs 1 Nr 3
SGB VIII § 90 Abs 1 Nr 3
Schlagworte
Auslegung
Beitragspflicht
Geschwisterrabatt
Kita-Beitrag
Leitsatz
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des Geschwisterrabatts gem. § 4 Abs. 1 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen, wenn nur eines der Kinder beitragspflichtig ist; § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder auch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen Betreuungsbeitrag leisten müssen
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