Leitsatz
Angesichts der in § 4 BremHG bestimmten Aufgaben einer Hochschule, zu denen die Lehre gleichrangig neben der Forschung steht, steht die Rechtmäßigkeit der Einordnung der didaktischen Eignung als Muss-Kriterium außer Frage. Die Feststellung der Nichteignung führt deshalb zwingend zum Ausscheiden aus dem weiteren Verfahren.