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21.11.2019 - Kosten einer Umsetzung wegen Halten an einer Engstelle; Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienst für eine Abschleppmaßnahme

Datum der Entscheidung
21.11.2019
Aktenzeichen
5 K 1199/18
Normen
BremPolG § 10
BremPolG § 2
BremPolG § 64 Abs 1 S 2
BremVwVG § 11 Abs 2
BremVwVG § 15
BremVwVG § 19 Abs 4
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Abschleppkosten
Abschleppmaßnahme
Engstelle
Polizeivollzugsdienst
Umsetzung eines KFZ
Unaufschiebbare Maßnahme
Unaufschiebbarkeit
zuständige Polizeibehörde
Leitsatz
Wird durch das vorschriftswidrige Parken eines KfZ eine Engstelle geschaffen, die ein sicheres Passieren anderer Verkehrsteilnehmer unmöglich macht, darf eine Umsetzung des betreffenden Fahrzeuges erfolgen. Diese darf regelmäßig der Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Eilzuständigkeit anordnen.