Kosten für Rettungseinsatz der Feuerwehr. Unmittelbare Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für Gebührenschulden ihrer Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz
15.03.2007 - Kosten für Rettungseinsatz der Feuerwehr. Unmittelbare Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für Gebührenschulden ihrer Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz
Nach bremischem Landesrecht kann eine gesetzliche Krankenkasse bei der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes durch einen ihrer Versicherten unmittelbar zur Zahlung der dadurch entstandenen Gebühren herangezogen werden.