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28.09.2016 - Lärmimmissionen der "Lila Eule", Auflagen für Live-Konzerte

Datum der Entscheidung
28.09.2016
Aktenzeichen
5 K 1308/15
Normen
BlmSchG § 22
BlmSchG § 3
TA-Lärm
Rechtsgebiet
Immissionsschutzrecht
Schlagworte
Gaststätte
Konzertveranstaltung
Lärmimmissionen
Nachbarschutz
Leitsatz
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremGastG vermittelt wie § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG Drittschutz gegen verhaltensbedingte Immissionen.
2. Was die Nachbarn einer Gaststätte mit Live-Konzertveranstaltungen hinzunehmen haben, beurteilt sich anhand des Maßstabs von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 BImSchG.
3. Die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Belästigungen ist erreicht, wenn die fraglichen Immissionen für den Betroffenen unzumutbar sind. Dem auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Lärm kommt im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert.
4. Im vorliegenden Fall konnte aufgrund eines schalltechnischen Gutachtens festgestellt werden, dass die Nachbarin keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch Konzertveranstaltungen in der benachbarten Gaststätte ausgesetzt ist.