Leitsatz
1. Freigestellte Personalratsmitglieder müssen sich, um befördert zuwerden, einem Auswahlverfahren stellen.
2. Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung außerhalb eines Auswahlverfahrens.
3. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 BremPersVG verbietet eine Benachteiligung für den beruflichen Aufstieg freigestellter Personalratsmitglieder allein gegenüber solchen Beamten, die nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Mitbestimmungsgremiums freigestellt worden sind (vgl. betreffend eine freigestellte Frauenbeauftragte VG Bremen, Urt. v. 11.04.2025 – 6 K 2164/22, juris).