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  • Laufbahnbefähigung Bildungsvoraussetzung, 6 K 2838/24, Urteil vom 26.09.2025

26.09.2025 - Laufbahnbefähigung Bildungsvoraussetzung, 6 K 2838/24, Urteil vom 26.09.2025

Datum der Entscheidung
26.09.2025
Aktenzeichen
6 K 2838/24
Normen
BremBG § 14 Abs. 3 Satz 1
BremBG § 17
BremLVO § 14 Abs. 2
BremLVO Anl. 1
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Bildungsvoraussetzung
Erziehungswissenschaften
Laufbahnbefähigung
Leitsatz
1. Bei dem Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ handelt es sich nicht um einen Studiengang der klassischen Sozialwissenschaften im engeren Sinne nach der 1. Gruppe der Anlage 1 zur BremLVO für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Allgemeine Dienste).
2. Die Prüfung, ob ein „anderer geeigneter Studiengang“ mit einem sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt vorliegt, vollzieht sich zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob ein entsprechender Studiengang vorliegt. In einem zweiten Schritt ist dann dessen Eignung festzustellen. Bei der Prüfung dieses zweiten Schrittes, also der Frage, ob ein von einem Bewerber absolvierter Studiengang im Einzelfall als anderer geeigneter Studiengang im Sinne der in Anlage 1 genannten Studiengängen zu beurteilen ist, verbleiben Wertungsspielräume, die der Dienstherr bei der Befähigungsfeststellung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ausfüllen muss.
3. Bei dem Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ handelt es sich um einen Studiengang mit einem sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt nach der 2. Gruppe der Anlage 1 zur BremLVO für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Allgemeine Dienste).
4. Es obliegt der Behörde, im Einzelfall die "Eignung" des Studiengangs Erziehungswissenschaften festzustellen.