Leitsatz
1. Ein Probestudium i.S.d. § 35 BremHG und § 12 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen wird bei Weiterführung des Studiums in dem betreffenden Studiengang bei der Bestimmung der Fachsemester i.S.d. § 48 BAföG berücksichtigt.
2. Auch ein vergleichsweise gravierendes krankheitsbedingt entstandenes Ausbildungsdefizit in den ersten Semestern entbindet einen Studierenden nicht von der förderungsrechtlichen Obliegenheit, zumindest in den Folgesemestern die jeweils durchschnittlich für die Erreichung von 90 ECTS-Punkte erforderlichen Prüfungsleistungen zu erbringen.