Leitsatz
Das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verankerte konkrete Stellenstichtagsprinzip wird dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht. Dieses Prinzip lässt allein den möglichen Umstand, dass am Stichtag der Lehreinheit zugewiesene Stellen noch unbesetzt geblieben sind, für die Annahme genügen, dass die betroffenen Stellen auch im gesamten Berechnungszeitraum für die Ausbildung in der Lehreinheit nicht zur Verfügung stehen.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG kann - aufgrund des im Wortlaut zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willens des Gesetzgebers - auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung "aufgeweicht" werden.