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10.03.2026 - Prüfungsrecht: Ablauf der Frist zur Prüfungswiederholung und Täuschungsversuch, 7 K 1175/25, Urteil 10.03.2026vom

Datum der Entscheidung
10.03.2026
Aktenzeichen
7 K 1175/25
Normen
AT BPO § 18 Abs 1
AT BPO § 21 Abs 1
Rechtsgebiet
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen
Schlagworte
Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels
Täuschungsversuch
Leitsatz
1. Eine Prüfung ist auch dann vom Prüfling wahrgenommen, zu bewerten und kann zum Versäumen der Frist zur Prüfungswiederholung führen, wenn der Prüfling die Prüfung trotz gewährtem krankheitsbedingtem Rücktritt wahrgenommen hat.

2. Für einen Täuschungsversuch durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels genügt in objektiver Hinsicht bereits der Besitz bzw. das Mitführen eines solchen Hilfsmittels während der Prüfung, jedenfalls wenn es sich während der Prüfung im unmittelbaren Zugriffsbereich des Prüflings befindet.
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