Leitsatz
1. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkretfunktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251,266).
2. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Dienstpostenpostenbewertung. Diese liegt regelmäßig im Organisationsermessen des Dienstherrn. Anders ist es aber, wenn ein Dienstposten zwar formal entsprechend dem Statusamt des Beamten bewertet ist, tatsächlich aber überwiegend Tätigkeiten umfasst, die auch von Inhabern rangniedrigerer Statusämter ausgeführt werden können (Sächs. OVG, Beschl. v. 18.09.2023 – 2 B 111/23, juris Rn. 9).