Leitsatz
1. Der Behörde steht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Vollstreckung des Verwaltungsaktes sowie nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BremVwVG ein Auswahlermessen hinsichtlich des Zwangsmittels, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes, zu.
2. Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch der Beklagten liegen nicht vor. Die Entschließung der Beklagten zur Vollstreckung des Nutzungsverbots durch Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeldern verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, wenn eine Behörde die von ihr erlassene Anordnung auch durchsetzt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in einer Weise verändert hat, dass sich die Grundverfügung nunmehr als rechtswidrig erweist und dies im vorliegenden Verfahren zu beachtende Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes haben könnte, bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
3. Es sind auch keine Ermessensfehler hinsichtlich der Höhe des festgesetzten und des angedrohten erhöhten Zwangsgeldes ersichtlich. Die Zwangsgelder sind in ihrer Höhe verhältnismäßig. Zum einen orientieren sich die Zwangsgelder noch in der unteren Hälfte des Rahmens des § 14 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG. Zum anderen erscheint angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin am Betreiben des Supermarktes und damit an der Nichtbefolgung des Nutzungsverbots ein spürbares Zwangsgeld zur Durchsetzung des Verbots geboten, § 14 Abs. 2 Satz 2 BremVwVG. Die Verdoppelung des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 auf 20.000,00 Euro ist vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin das Nutzungsverbot in Kenntnis des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro weiter missachtet hat, ebenfalls als verhältnismäßig zu betrachten.