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07.03.2023 - Rückforderung Familienzuschlag, 6 K 1688/20, Urteil vom 07.03.2023

Datum der Entscheidung
07.03.2023
Aktenzeichen
6 K 1688/20
Normen
BGB § 812
BGB § 818 Abs 4
BGB § 819 Abs 1
BremBesG § 16 Abs 2
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
Ehescheidung
Familienzuschlag
Kindesunterhalt
Rückforderung
verschärfte Haftung
Leitsatz
Berücksichtigen zwei vormals miteinander verheiratete Beamten den Familienzuschlag im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts als Einkommen beim tatsächlich nicht Anspruchsberechtigten, hindert dies den Dienstherrn nicht an einer Rückforderung des Familienzuschlags gegenüber diesem.

Die Rechtsfigur der Weiterleitung eines Kindergeldanspruchs ist auf den Familienzuschlag als Besoldungsbestandteil nicht übertragbar.