Sie sind hier:

30.05.2022 - rückwirkende Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Bescheinigung Art. 20 AEUV, 4 K 2202/19, Urteil vom 30.05.2022

Datum der Entscheidung
30.05.2022
Aktenzeichen
4 K 2202/19
Normen
AEUV Art 20
AufenthG § 10
AufenthG § 10 Abs 1
AufenthG § 10 Abs 3 Satz 2
AufenthG § 10 Abs 3 Satz 3
AufenthG § 28 Abs 1 S 1 Nr 3
AufenthG § 3
AufenthG § 5 Abs 1 Nr 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
rückwirkende Aufenthaltserlaubnis
rückwirkende Erteilung Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
1. Ein unmittelbar aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht überwindet nicht die Titelerteilungssperren nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
2. Über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV hat die Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Eine Duldungsbescheinigung oder eine Aufenthaltsgestattung reichen insoweit nicht aus.
3. Statthafte Klageart ist hinsichtlich des vorgenannten Begehrens die allgemeine Leistungsklage.
4. Ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung einer Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV folgt jedenfalls daraus, dass der bisherige Aufenthalt des Betroffenen im Falle eines Erfolgs seiner Klage durchgehend rechtmäßig gewesen wäre.