Leitsatz
1. Ein unmittelbar aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht überwindet nicht die Titelerteilungssperren nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
2. Über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV hat die Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag eine Bescheinigung auszustellen. Eine Duldungsbescheinigung oder eine Aufenthaltsgestattung reichen insoweit nicht aus.
3. Statthafte Klageart ist hinsichtlich des vorgenannten Begehrens die allgemeine Leistungsklage.
4. Ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung einer Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV folgt jedenfalls daraus, dass der bisherige Aufenthalt des Betroffenen im Falle eines Erfolgs seiner Klage durchgehend rechtmäßig gewesen wäre.