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12.06.2019 - Stellenbesetzung Professur - Besoldungsgruppe W2 -

Datum der Entscheidung
12.06.2019
Aktenzeichen
6 V 596/19
Normen
Berufungsordnung der Hochschule Bremen
BremBG § 116
BremHG § 18
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Abweichung
Abweichungsbefugnis
Auswahlchance
Befangenheit des Gutachters
Berufspraxis
Berufungsbericht
Berufungskommission
Berufungsordnung
Berufungsvorschlag
Besorgnis der Befangenheit
Einstellungsvoraussetzung

Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Berufungskommission.

2. Fehlerhafte Angaben zum Lebenslauf eines Bewerbers im Berufungsbericht haben zur Folge, dass der Auswahlentscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unbeachtlich ist dies jedoch dann, wenn erkennbar ist, dass sich die fehlerhaften Angaben nicht nachteilig für den Bewerber auswirken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Angaben zum Lebenslauf allein der Prüfung des Vorliegens der formalen Einstellungsvoraussetzungen dienen.

3. Den Hochschulen steht eine Einschätzungsprärogative zur fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu. Dass die für die Vornahme der Berufung zuständige Senatorin grundsätzlich nur dann eine von dem Vorschlag der Hochschule abweichende Berufung vornehmen darf, wenn es sich um Gründe handelt, die nicht auf der Beurteilung der fachlichen Qualifikation, ergibt sich sowohl aus einfachem Recht (§ 18 Abs. 9 BremHG) als auch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

Ein besonders begründeter Ausnahmefall, in dem die Einschätzung der Hochschule zur fachlichen Qualifikation durch staatliche Maßnahmen übergangen werden darf, liegt nur dann vor, wenn sich die bessere fachliche Qualifikation eines Mitbewerbers derart evident aufdrängt, dass eine Auswahl des von der Hochschule vorgeschlagenen Bewerbers rechtsfehlerhaft wäre. Eine von der vorgeschlagenen Reihenfolge abweichende Berufung darf durch die senatorische Behörde nicht damit begründet werden, die zweit- oder drittplatzierte Person sei fachlich besser geeignet als die erstplatzierte Person.