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19.08.2026 - Türkei, Asyl, 4 V 1995/26, Beschluss vom 19.08.2026

Datum der Entscheidung
19.08.2026
Aktenzeichen
4 V 1995/26
Normen
StatusVO Art. 3 Nr 5
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl Türkei, Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda
Leitsatz
1. Eine Strafverfolgung auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen "Präsidentenbeleidigung" nach Art. 299 tStGB stellt nicht schon mit Blick auf die herangezogene Norm oder eine generelle Verfolgungspraxis im Zusammenhang mit dieser eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar.
2. Notwendig ist, dass im Einzelfall ein Politmalus anzunehmen wäre und zudem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folgen für den Betroffenen besteht, welche die Schwere einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen.
3. Dass einem Schutzsuchenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung zur Vollstreckung eines Haftbefehls droht, der auf die Befragung als Verdächtiger einer Straftat mit Terrorismusbezug gerichtet ist, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit schwerer Menschenrechtsverletzungen.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf