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03.04.2020 - Verbot der Öffnung eines Fliesenmarktes

Datum der Entscheidung
03.04.2020
Aktenzeichen
5 V 604/20
Normen
IfSG § 28
IfSG § 28 Abs 1
IfSG § 28 Abs 1 S 1
IfSG § 28 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Allgemeinverfügung
Baumarkt
Corona
Coronavirus
Fliesenmarkt
Leitsatz
Ein Fachmarkt für Fliesen bzw. Fliesenmarkt ist kein Baumarkt im Sinne der durch die Stadtgemeinde Bremen erlassenen Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 und unterfällt daher dem dort angeordneten allgemeinen Verbot der Öffnung von Geschäften des Einzelhandels.